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Rollstuhl und Straßenverkehr

Worauf müssen RollstuhlfahrerInnen achten?

Manuelle Schiebe- und Greifrollstühle unterliegen keiner den Straßenverkehr betreffenden Verordnung. Elektrische Krankenfahrstühle mit einer Maximalgeschwindigkeit von 6 km/h sind außerdem zulassungsfrei. Für schnellere Elektrorollstühle, vor allem für sogenannte Seniorenmobile, gelten Hingegen die Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung (FZW) sowie der Straßenverkehrsordnung (StVO). Lernen Sie die wichtigsten Eckpunkte kennen.

Wo darf man mit einem Rollstuhl fahren?

Krankenfahrstühle dürfen mit Schrittgeschwindigkeit überall dort fahren wo sich auch Fußgänger bewegen . also auf dem gehweg oder in der Fußgängerzone. Das Befahren einer Straße ist mit einem Rollstuhl (sofern nicht als Fahrzeug mit Zulassungspflicht) klassifiziert nicht zulässig. 

Spezielle E-Rollstühle, die schneller als 10 km/h fahren können, dürfen hingegen überall dort wo kein Gehweg zur Verfügung steht auch auf der Straße fahren. Hier gelten entsprechend die Vorschriften der StVO.

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Manueller Rollstuhl (1)
Rollstuhltypen Unterschiede

Braucht ein E-Rollstuhl eine Zulassung?

Sämtliche Rollstühle, die:

  • einen Elektroantrieb haben,
  • max. 300 kg Leergewicht inklusive Akku / Batterie besitzen
  • und eine zulässige Gesamtmasse von 500 kg nicht überschreiten, benötigen keine Zulassung.

Weitere Voraussetzungen:

  • Die Breite des einsitzigen “Fahrzeugs” beträgt maximal 110 cm.
  • Die Höchstgeschwindigkeit ist bei 15 km/h gedeckelt.

Geregelt ist dies in § 2 Nr. 12 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.

Was ist mit einem Elektromobil?

Anders als Elektrorollstühle sind Elektromobile keine Krankenfahrstühle, sondern Fahrzeuge im Sinne der FZW sowie der StVZO. Das bedeutet: Diese Kategorie von “E-Rollstuhl” braucht eine Zulassung. Im Fokus stehen sowohl Bremsen als auch die Beleuchtung, Warntafeln und weitere durch die Verordnung geregelte Bauteile. Mobile mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h benötigen beispielsweise ein gelbes Kontrollschild für Motorfahrräder.

Wichtig:

Fahrzeuge, die schneller als 6 km/h sind, benötigen ein Versicherungskennzeichen. Langsamere Rollstühle sind von der Versicherungspflicht ausgenommen.

Krankenkasse zahlt ggfs. für Versicherung

Sollte die Krankenkasse ein Rollstuhlmodell bewilligt haben, das schneller als 6 km/h fährt und damit der Versicherungspflicht unterliegt, so muss die Krankenkasse auch für die Versicherungsgebühren aufkommen.  Dies bestätigte das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 14. September 1994 (AZ: 3/1 RK 56/93).

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Heike Bielenstedt
Fachberaterin Barrierefreiheit

Heike Bielenstedt

Heike Bielenstedt ist Fachberaterin für Barrierefreiheit und verantwortlich für den Inhalt auf allen unseren Portalen - regional-hoergeraet.de, barrierefrei-ratgeber.detreppenlift-pflegekasse.derollstuhl-ratgeber.de und treppenlifte-foerderung.de. Sie haben Anregungen? Schreiben Sie Heike eine E-Mail oder folgen Sie ihr auf LinkedIn.

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