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Rollstuhl von Steuer absetzen

(Wie) geht das und wie hoch ist die Steuerersparnis?

Krankheitskosten, Aufwendungen für Hilfsmittel oder auch Kosten für Bestattungen: All diese Kosten sind im Sinne des Steuerrechts als außergewöhnliche Belastung definiert und dürfen somit steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung: Die Aufwendungen sind medizinisch notwendig und die Kosten verhältnismäßig. Dazu zählen natürlich auch Rollstühle und andere "Hilfsmittel" - Treppenlift und notwendige rollstuhlgerechte Umbauten. Absetzen dürfen Sie aber nur den Eigenanteil nach Abzug aller Zuschüsse und Förderungen

Rollstuhl und Co: Was darf ich absetzen?

Grundlegend gilt: Sie dürfen nur Ihren Eigenanteil von der Einkommenssteuer absetzen. Zahlt die Krankenkasse für den ordentlich beantragten Rollstuhl, sind Ihnen keine Kosten entstanden. Sie können also auch nichts von der Steuer absetzen. Gleiches gilt für den Fall, dass Sie Umbaumaßnahmen oder andere Hilfsmittel, die nicht von der Kranken-/Pflegekasse bezuschusst werden, über einen anderen Zuschuss (egal ob Pflegekassenzuschuss, KfW-Zuschuss oder sonstige) finanzieren. Auch hier kann lediglich ein etwaiger Eigenanteil gewertet werden.

Weitere Beispiele für ggfs. absetzbare “Hilfsmittel” und Umbaukosten:

Wenn der Rollstuhl (oder ein Elektromobil) nicht von der Versicherung übernommen bzw. bezuschusst wurde, dürfen Sie diesen natürlich von der Steuer absetzen. Es gilt: Sämtliche Kosten, die Sie selbst (Eigenanteil) aus einer medizinischen Notwendigkeit heraus tragen müssen, dürfen Sie entweder als außergewöhnliche Belastung oder über den sogenannten Behindertenpauschbetrag geltend machen.

Entscheidung notwendig: Behindertenpauschbetrag oder außergewöhnliche Belastung

Der Behindertenpauschbetrag liegt zwischen 384 und 3.700 Euro pro Jahr, abhängig vom Grad der Behinderung. Diesen müssen Sie also vorab vom Versorgungsamt feststellen lassen. Das ist außerdem wichtig, um von den Nachteilsausgleichen für Personen mit anerkannter Schwerbehinderung zu profitieren.

Fallbeispiel

Nehmen wir mal an, Ihnen entstehen Kosten in Höhe von 2.000 Euro für einen speziellen Rollstuhl, den die Kasse nicht bezahlt. Gleichzeitig dürfen Sie mit einem GdB (Grad der Behinderung) von 60 jedes Jahr 1440 Euro pauschal geltend machen (Behindertenpauschbetrag), so müssen Sie sich entscheiden. Es ist nicht erlaubt, die 1440 Euro über den Behindertenpauschbetrag abzusetzen und die verbleibenden 560 Euro als außergewöhnliche Belastung. 

Sie dürfen aber direkt den gesamten Betrag als außergewöhnliche Belastung anrechnen lassen. Auch weitere Einzelmaßnahmen dürfen Sie selbstverständlich von der Steuer absetzen. Welche Variante am sinnvollsten ist, hängt vor allem von der Gesamtbelastung ab. Auch Ihre persönliche Situation entscheidet. 

Beachten Sie: Bei der außergewöhnlichen Belastung wird das Finanzamt die zumutbare Belastung abziehen. Diese ist abhängig von ihrer finanziellen und familiären Situation und liegt zwischen 1 und 7 %.

Normalerweise akzeptiert das Finanzamt nur Aufwendungen, die absolut notwendig und verhältnismäßig sind. Besondere Luxusrollstühle könnten demnach ebenso wenig als außergewöhnliche Belastung akzeptiert werden wie ein luxuriöser Homelift, wenn es beispielsweise auch ein klassischer Rollstuhllift getan hätte.

Rechenbeispiel: Wie hoch ist die Steuerersparnis?

Wie hoch die Steuerersparnis durch außergewöhnliche Belastungen und / oder den Behindertenpauschbetrag ausfällt, hängt von Ihrem Gesamteinkommen ab. Einfache Rechnung: 

Sie haben steuerlich relevante Einnahmen von 30.000 Euro und Ausgaben (die Sie als außergewöhnliche Belastung geltend machen) in Höhe von 5.000 Euro - machen außerdem den Pauschbetrag von (beispielsweise) 1.440 Euro für eine andere Einzelmaßnahme geltend. Dieser wird direkt von der Steuerlast abgezogen. Von den anderen 5.000 Euro würde das Finanzamt eine zumutbare Belastung von (beispielsweise) 6 % anrechnen - also 300 Euro.

So würden noch 4.700 Euro bleiben, die Ihre Steuerlast weiter verringern - wären zusammen demnach 6.140 Euro. (1440 Euro + 4.700 Euro). Statt auf ein Einkommen von 30.000 Euro, zahlen Sie also nur noch auf 23.860 Euro (30.000 Euro - 6.140 Euro) Steuern.

Das wäre laut aktueller Steuerberechnungsgrundlage eine Steuerersparnis von rund 1.770 Euro.

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Heike Bielenstedt
Fachberaterin Barrierefreiheit

Heike Bielenstedt

Heike Bielenstedt ist Fachberaterin für Barrierefreiheit und verantwortlich für den Inhalt auf allen unseren Portalen - regional-hoergeraet.de, barrierefrei-ratgeber.detreppenlift-pflegekasse.derollstuhl-ratgeber.de und treppenlifte-foerderung.de. Sie haben Anregungen? Schreiben Sie Heike eine E-Mail oder folgen Sie ihr auf LinkedIn.

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