Alles Infos zum Behindertenpauschbetrag
Außergewöhnliche Belastungen wie die Anschaffung von nicht-erstattungsfähigen Hilfsmitteln bzw. der Eigenanteil an Hilfsmitteln, die von Kranken- oder Pflegekasse bezahlt werden, können steuerlich geltend gemacht werden. Das gilt natürlich auch für notwendige Umbaumaßnahmen in Haus und Wohnung. Menschen mit anerkannter Behinderung haben hier zwei Optionen: 1. die klassische “außergewöhnliche Belastung” unter Anrechnung der zumutbaren Belastung oder aber den “Behindertenpauschbetrag”.
“Außergewöhnliche Belastung” oder “Behindertenpauschbetrag”?
Die Verwendung der Pauschale empfiehlt sich immer dann, wenn die Kosten der Einzelmaßnahme niedriger sind als der Behindertenpauschbetrag. Wie hoch der Pauschbetrag ausfällt, hängt vom Grad der Behinderung (GdB) ab. Dieser wird vom zuständigen Versorgungsamt festgelegt. In vielen Bundesländern kann der Antrag online gestellt werden. Mehr Infos zum Thema "Schwerbehinderung beantragen finden Sie unter diesem Link.
GbB (mindestens) | Behinderten-Pauschbetrag / Jahr |
20 | 384 Euro |
30 | 620 Euro |
40 | 860 Euro |
50 | 1140 Euro |
60 | 1440 Euro |
70 | 1780 Euro |
80 | 2120 Euro |
90 | 2460 Euro |
100 | 2840 Euro |
hilflos oder blind | 3.700 Euro |
Folgende Kosten werden anerkannt:
- Krankheitskosten für Medikamente, Arztbesuch etc.
- Pflegekosten (häusliche oder stationäre Pflege)
- Behinderungsbedingte Aufwendungen (z. B. für den Umbau von Wohnraum)
- Bestattungskosten
- Sonstige außergewöhnliche Belastungen
Gut zu wissen: Waren die Voraussetzungen für die Verwendung des Behindertenpauschbetrages nicht während des ganzen Jahres erfüllt, weil beispielsweise der GdB herauf- oder herabgesetzt wurde, wird gemäß R 33b Abs. 8 EStR 2012 der höhere Pauschbetrag berücksichtigt.
Behindertpauschbetrag und Kinder
Ebenso wie Erwachsene haben auch Minderjährige Anspruch auf den Behindertenpauschbetrag. Sofern dieser nicht vom Kind beansprucht wird (weil nicht-erwerbstätig), können Eltern diesen auf sich übertragen lassen. Dazu ist die Anlage Kind in der Steuererklärung ab Zeile 68 zu beachten.
Wichtig: Wahlrecht beachten
Sie müssen sich entweder für die Pauschale oder die außergewöhnliche Belastung unter Anrechnung der zumutbaren Belastung entscheiden. Es ist nicht zulässig, einen Teil der Kosten für eine bestimmte Maßnahme zusätzlich als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Prüfen Sie also vorab, mit welcher Variante die Steuerersparnis höher ist. Dabei hilft Ihnen im Zweifel ein/e SteuerberaterIn.
Zusätzliche Kosten absetzen
Dennoch gilt: Weitere Kosten dürfen Sie sehr wohl einzeln als andere außergewöhnliche Belastung vom der Steuer absetzen. Verwenden Sie beispielsweise für den Badumbau oder den Eigenanteil am Treppenlift-Einbau den Behindertenpauschbetrag, dürfen Sie in einer anderen Zeile der Steuererklärung beispielsweise Kosten für Arzneimittel geltend machen.
Wie hoch ist die Steuerersparnis?
Der Behindertenpauschbetrag wird vom steuerbaren Einkommen abgezogen. Bedeutet: Würden Sie “normalerweise” Steuern auf ein Einkommen von 25.000 Euro zahlen, so würde im Falle eines GdBs von mindestens 70 ein Pauschbetrag in Höhe von 1.780 Euro abgezogen werden können. Die tatsächlichen Steuern werden dann von den restlichen 23.220 Euro berechnet. Die Höhe der Steuerersparnis hängt also von zwei Dingen ab: 1. dem Grad der Behinderung und 2. Ihrem Einkommen.
Zumutbare Belastung bei weiteren Kosten
Bei zusätzlichen Kosten, die Sie geltend machen, wird das Finanzamt außerdem die zumutbare Belastung anrechnen. Beispiel: Neben dem im oberen Beispiel genannten Pauschbetrag von 1.780 Euro machen Sie weitere Kosten in Höhe von 5.000 Euro geltend. Bei Einkünften zwischen 15.341 - 51.130 Euro läge die zumutbare Belastung für eine nicht-verheiratete Person ohne Kinder bei 6 %. Das wären in diesem Beispiel 300 Euro (6 % von 5.000). Beachtet würden demnach 4.700 Euro. Addiert man diese auf den Pauschbetrag von 1.780 Euro, wird das Finanzamt in der Summe also 5.780 Euro berücksichtigen. Sie zahlen also nur noch Steuern auf ein Einkommen von 19.220 Euro.
Ohne Kinder | Mit Kindern | |||
Einkünfte | Einzel-
veranlagung |
Zusammen-
veranlagung |
1 bis 2 Kinder | 3 Kinder und mehr |
bis 15.340 Euro | 5 % | 4 % | 2 % | 1 % |
15.341 - 51.130 Euro | 6 % | 5 % | 3 % | 1 % |
über 51.130 Euro | 7 % | 6 % | 4 % | 2 % |
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